FAQ-Häufige Fragen zum Bildungsurlaub

Arbeitnehmer*innen, deren Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen hat, haben grundsätzlich Anspruch auf Bildungsurlaub – offiziell „Arbeitnehmerweiterbildung“ genannt. Der Anspruch entsteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Eine wichtige Ausnahme gilt für sehr kleine Betriebe: In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten besteht nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW kein gesetzlicher Freistellungsanspruch. Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten gelten weitere Sonderregelungen.

Bei einer regulären Fünf-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. Wer regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet, hat einen entsprechend angepassten Anspruch.

Außerdem können die Ansprüche aus zwei Kalenderjahren zusammengefasst werden. Dadurch können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zehn Tage für eine längere anerkannte Weiterbildung genutzt werden.

Der Bildungsurlaub muss dem Arbeitgeber schriftlich und mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt werden.

Zusammen mit der Mitteilung müssen die erforderlichen Unterlagen zur Veranstaltung eingereicht werden. Dazu gehören insbesondere der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Seminarprogramm mit Angaben zu Zielgruppe, Lernzielen, Lerninhalten und zeitlichem Ablauf.

Die Anerkennung unseres Institutes durch den Kultusminister als Einrichtung der Weiterbildung (Aktenzeichen: IV C 2. 21-8 Nr. 1862/80) umfasst auch die Anerkennung zur Durchführung von Veranstaltungen nach dem Bildungsurlaubsgesetz (§ 9 Abs.1 AWBG Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz).

Alle auf dieser Seite angekündigten Bildungsurlaube erfüllen die Vorgaben des AWbG NRW in der aktuellen Fassung vom 1.1.2022

Ja, allerdings nicht ohne Grund. Der Arbeitgeber kann den gewünschten Zeitraum ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen oder wenn Urlaubsanträge anderer Beschäftigter Vorrang haben.

Eine Ablehnung muss innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Ablehnung, gilt die Freistellung als erteilt.

Ja. Während des Bildungsurlaubs wird das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt.

Die Kosten der Weiterbildung selbst – beispielsweise Seminargebühren sowie gegebenenfalls Reise-, Übernachtungs- oder Verpflegungskosten – sind davon zu unterscheiden. Das AWbG verpflichtet den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts, nicht zur Übernahme dieser zusätzlichen Kosten.

Nicht zwingend. Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung ist nach dem NRW-Gesetz ausdrücklich nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt.

Auch Bildungsinhalte, die nicht unmittelbar mit dem eigenen Beruf zusammenhängen, können anerkannt sein, wenn die erworbenen Kenntnisse oder Fähigkeiten zumindest mittelbar im beruflichen Kontext von Nutzen sein können. Entscheidend ist, dass es sich um eine nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anerkannte Bildungsveranstaltung handelt.

Ja. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW erlaubt ausdrücklich auch digitale Bildungsveranstaltungen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und insbesondere den vorgeschriebenen zeitlichen Umfang nachweislich einhalten.

Ein anerkannter Online-Bildungsurlaub kann daher grundsätzlich ebenso für die Freistellung genutzt werden wie eine Präsenzveranstaltung.

Grundsätzlich ja. Ein Bildungsurlaub muss nicht zwingend in Nordrhein-Westfalen stattfinden. Nach dem AWbG NRW sind allerdings Veranstaltungen ausgeschlossen, die mehr als 500 Kilometer von der Grenze Nordrhein-Westfalens entfernt stattfinden. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für bestimmte Gedenkstätten und Gedächtnisorte zur Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus.

Eine Bildungsveranstaltung muss unter anderem der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen und von einer entsprechend anerkannten Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden. Sie muss grundsätzlich allen Arbeitnehmer*innen zugänglich sein.

Das Gesetz verlangt außerdem in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens jedoch sechs Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten. Bildungsurlaub findet normalerweise an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen statt.

Ja. Arbeitnehmer*innen müssen die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen können. Das iag.bochum stellt Ihnen dafür eine entsprechende Teilnahmebescheinigung kostenlos aus.

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